11/10.2 Ruhen des Leistungsanspruchs bei Erhalt vorrangiger Leistungen

Autor: Gröne

11/10.2.1 Entschädigungsleistungen

Gemäß § 13 Abs. 1 SGB XI sind die Leistungen der Pflegeversicherung gegenüber gesetzlichen Entschädigungsleistungen nachrangig. Korrespondierend hierzu konkretisiert § 34 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI die Nachrangigkeit dahingehend, dass der Anspruch auf die Leistungen der Pflegeversicherung in Höhe der erhaltenen Entschädigungsleistungen ruht.

Nur die Entschädigungsleistungen, die wegen Pflegebedürftigkeit zeitgleich beansprucht werden können und im Wesentlichen dem gleichen Zweck dienen (so z.B. Pflegezulage nach § 35 Abs. 1 BVG oder die Kostenübernahme bei stationärer Pflege nach § 35 Abs. 6 BVG), sind gegenüber den Leistungen nach dem SGB XI vorrangig und führen zum Ruhen des Anspruchs nach dem SGB XI. Die Ruhensregelungen sollen eine Überversorgung durch Doppelleistungen vermeiden.

Der Gesetzgeber nennt in § 34 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI Entschädigungsleistungen wegen Pflegebedürftigkeit nach dem BVG oder nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen (u.a. OEG, IfSG, SVG, ZDG), aus der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 44 SGB VII), aus der Unfallversicherung nach öffentlichem Dienstrecht (Beamtengesetze, DRiG, SVG, ZDG), aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung.

Soweit der Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XI höher als die vorrangigen Entschädigungsleistungen ist, hat die Pflegekasse die Differenz zu zahlen.