Autor: Gröne |
Gemäß § 13 Abs. 1 SGB XI sind die Leistungen der Pflegeversicherung gegenüber gesetzlichen Entschädigungsleistungen nachrangig. Korrespondierend hierzu konkretisiert § 34 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI die Nachrangigkeit dahingehend, dass der Anspruch auf die Leistungen der Pflegeversicherung in Höhe der erhaltenen Entschädigungsleistungen ruht.
Nur die Entschädigungsleistungen, die wegen Pflegebedürftigkeit zeitgleich beansprucht werden können und im Wesentlichen dem gleichen Zweck dienen (so z.B. Pflegezulage nach §
Der Gesetzgeber nennt in § 34 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI Entschädigungsleistungen wegen Pflegebedürftigkeit nach dem
Soweit der Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XI höher als die vorrangigen Entschädigungsleistungen ist, hat die Pflegekasse die Differenz zu zahlen.
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