11/10.1 Ruhen des Leistungsanspruchs bei Auslandsaufenthalten

Autor: Gröne

11/10.1.1 Grundsatz und Ausnahmen vom Exportverbot

Gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 SGB XI ruht der Anspruch auf Leistungen, solange sich der Versicherte, wenn auch nur vorübergehend, im Ausland aufhält.

Der Leistungsausschluss wegen dauerhaften Auslandsaufenthalts verstößt weder gegen das Grundgesetz noch gegen europarechtliche Bestimmungen.1)

Das Gesetz regelt Ausnahmen von dem Exportverbot:

1. So ermöglicht § 34 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 SGB XI den Export von Pflegegeld nach § 37 SGB XI für bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr. Bei Bezug von Kombinationsleistungen gilt dies auch für das anteilige Pflegegeld nach § 38 SGB XI.

Das Ruhen des Anspruchs auf Leistungen nach dem SGB XI bei einem länger als sechs Wochen dauernden Aufenthalt des Versicherten steht sowohl mit innerstaatlichem Verfassungsrecht als auch mit Unionsrecht (die Vorschriften gelten nur für Unionsbürger) im Einklang. Inwieweit konkrete sozialversicherungsrechtliche Abkommen als völkerrechtliche Verträge die Leistungsgewährung ermöglichen, hängt davon ab, ob das Abkommen auch Regelungen nach dem SGB XI enthält.2)