11/11.12 Anerkennungsbetrag bei Herabsetzung des Pflegegrads (§ 87a Abs. 4 SGB XI)

Autor: Gröne

"Bonuszahlungen" der Pflegekasse an Pflegeeinrichtungen, die Leistungen i.S.d. § 43 SGB XI erbringen, wenn der Pflegebedürftige nach Durchführung aktivierender oder rehabilitativer Maßnahmen in einen niedrigeren Pflegegrad zurückgestuft wurde oder festgestellt wurde, dass er nicht mehr pflegebedürftig i.S.d. §§ 14 und 15 SGB XI ist.

2.952 Euro

Letzte redaktionelle Änderung: 19.11.2020