11/11.4 Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson durch Personen, die keine nahen Angehörigen sind (§ 39 Abs. 1 und 2 SGB XI)

Autor: Gröne

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Leistungen für bis zu sechs Wochen jährlich für Pflegebedürftige, die mit mindestens dem Pflegegrad 2 eingestuft sind.

jährlich bis zu 1.612 Euro

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Die Hälfte des Pflegegeldes wird während der Verhinderungspflege für bis zu sechs Wochen fortgezahlt, wobei für den ersten und letzten Tag das Pflegegeld in vollem Umfang gezahlt wird.

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Bei Übertragung aus Mitteln der Kurzzeitpflege zusätzlich bis zu 806 Euro.

jährlich bis zu 2.418 Euro

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Im Hinblick auf die Dauer der Fortzahlung des Pflegegeldes bei Übertragung aus Mitteln der Kurzzeitpflege siehe Teil 11/7.2.10 (dort "Wichtiger Hinweis") und Teil 11/7.3.2 (dort "Praxistipp").

Letzte redaktionelle Änderung: 19.11.2020