11/7.3 Leistungen der stationären Pflege

Autor: Gröne

Die stationäre Pflege bezeichnet Einrichtungen, welche sich auf die ganz- oder halbtägige Betreuung von pflegebedürftigen Menschen spezialisiert haben. Im Mittelpunkt stehen hierbei vor allem die Betreuung und Pflege, jedoch weniger die medizinische Behandlung von Krankheitsbildern.

Die stationären Pflegeleistungen sind in den §§ 41, 42, 43 und 43a SGB XI geregelt. Die stationäre Pflege umfasst:

die teilstationäre Pflege als Tages- und Nachtpflege (§ 41 SGB XI),

die Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI),

die vollstationäre Pflege (§ 43 SGB XI),

die Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen (§ 43a SGB XI).

11/7.3.1 Tagespflege und Nachtpflege (§ 41 SGB XI)

11/7.3.1.1 Voraussetzungen

Pflegebedürftige haben Anspruch auf teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege, wenn häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann und wenn dies zur Ergänzung und Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist (§ 41 Abs. 1 Satz 1 SGB XI).