11/7.1 Allgemeines

Autor: Gröne

Der Gesetzgeber führt die in der Pflegeversicherung in Betracht kommenden Leistungsarten in § 28 Abs. 1 Nr. 1 bis 15 SGB XI konkret auf.

Differenziert wird zwischen

den Leistungen bei häuslicher Pflege (§§ 36 bis 40 SGB XI),

der teilstationären Pflege und Kurzzeitpflege (§ 41 und § 42 SGB XI) und

der vollstationären Pflege (§ 43 und § 43a SGB XI).

Unterschieden wird im Weiteren zwischen den Sach- und den Geldleistungen. Eine Kombination dieser Leistungen wird aber zugelassen (siehe hierzu Teil 11/7.2.4). § 4 Abs. 1 SGB XI bestimmt, dass die Leistungen der Pflegeversicherung für den Bedarf an körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischen Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung als Dienst-, Sach- und Geldleistungen, ggf. auch als Kostenerstattung, zu erbringen sind.

Der Gesetzgeber hat die Leistungen der Pflegeversicherung zum 01.01.2017 angehoben und im Hinblick auf die Neuregelung insbesondere für den Personenkreis der bisher nach § 45a SGB XI Berechtigten, die bis zum 31.12.2016 zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen erhalten hatten, erweitert (siehe hierzu die Übersicht in Teil 11/11).

Wichtiger Hinweis

Die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung stehen immer dem Versicherten selbst zu, nicht der Pflegeperson. In der privaten Pflegeversicherung ist der Versicherungsnehmer allerdings Inhaber des Kostenerstattungsanspruchs.

Letzte redaktionelle Änderung: 19.11.2020