11/7.2 Leistungen bei häuslicher Pflege

Autor: Gröne

11/7.2.1 Vorrang der häuslichen Pflege

Die häusliche Pflege steht in der Rangfolge an vorderster Stelle. Nach § 3 SGB XI soll die Pflegeversicherung mit ihren Leistungen vorrangig die häusliche Pflege und die Pflegebereitschaft der Angehörigen und Nachbarn unterstützen, damit die Pflegebedürftigen möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung bleiben können. Leistungen der teilstationären Pflege und der Kurzzeitpflege gehen den Leistungen der vollstationären Pflege vor.

Bei der häuslichen Pflege ist - unabhängig davon, ob Pflegesachleistung erbracht oder Pflegegeld gezahlt wird oder Kombinationsleistungen in Anspruch genommen werden - darauf zu achten, dass die häusliche Pflege sichergestellt ist (siehe hierzu Teil 11/7.2.8).

11/7.2.2 Pflegesachleistungen (§ 36 SGB XI)

11/7.2.2.1 Häusliche Pflegehilfe

Pflegebedürftige haben nach § 36 Abs. 1 Satz 1 SGB XI Anspruch auf körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie auf Hilfe bei der Haushaltsführung als Sachleistung (häusliche Pflegehilfe).