11/11.6 Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI)

Autor: Gröne

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Leistungen für bis zu acht Wochen jährlich für Pflegebedürftige, die mit mindestens dem Pflegegrad 2 eingestuft sind.

jährlich bis zu 1.612 Euro

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Die Hälfte des Pflegegeldes wird während der Kurzzeitpflege für bis zu acht Wochen fortgezahlt, wobei für den ersten und letzten Tag das Pflegegeld in vollem Umfang gezahlt wird.

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Bei Übertragung aus Mitteln der Verhinderungspflege bei Versicherten, die mit mindestens dem Pflegegrad 2 eingestuft sind, zusätzlich bis zu 1.612 Euro.

bis zu 3.224 Euro

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Im Hinblick auf die Dauer der Fortzahlung des Pflegegeldes bei Übertragung aus Mitteln der Verhinderungspflege siehe Teil 11/7.3.2, dort "Praxistipp".

Letzte redaktionelle Änderung: 19.11.2020