11/11.8 Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (§ 40 Abs. 4 SGB XI)

Autor: Gröne

Für Maßnahmen des Anspruchsberechtigten

einmalig bis zu 4.000 Euro

Bei mehreren zusammenwohnenden Anspruchsberechtigten

begrenzt auf 16.000 Euro

Letzte redaktionelle Änderung: 19.11.2020