BAG - Urteil vom 06.12.1995
10 AZR 123/95
Normen:
BGB § 242, § 611 ; BetrVG § 75 ;
Fundstellen:
BB 1996, 1383
BB 1996, 540
DB 1996, 2342
DRsp VI(608)234a
DStR 1996, 1215
NZA 1996, 531
ZIP 1996, 928
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Urteil vom 03. März 1993 Mannheim - 3 Ca 123/92 ,
II. Landesarbeitsgericht Urteil vom 06. September 1994 Baden-Württemberg (Mannheim) - 14 Sa 9/94 ,

13. Monatseinkommen - Gleichbehandlung von Angestellten und Arbeitern

BAG, Urteil vom 06.12.1995 - Aktenzeichen 10 AZR 123/95

DRsp Nr. 1996/19295

13. Monatseinkommen - Gleichbehandlung von Angestellten und Arbeitern

»Differenziert eine tarifliche Regelung über die Zahlung eines 13. Monatseinkommens zwischen Arbeitern und Angestellten, indem sie nur für die Arbeiter eine Kürzung des 13. Monatseinkommens bei Fehltagen vorsieht, so verstößt eine Betriebsvereinbarung, die diese Unterscheidung aufnimmt, nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (Fortführung der Entscheidung des Senats vom 19. April 1995 - 10 AZR 136/94 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).«

Normenkette:

BGB § 242, § 611 ; BetrVG § 75 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zahlung eines 13. Monatseinkommens für das Jahr 1991.

Der Kläger ist seit 1981 bei der Beklagten als Baufachwerker mit einem Stundenlohn von 19, 21 DM brutto beschäftigt. Die Beklagte betreibt ein Bauunternehmen mit mehreren hundert Mitarbeitern' davon ca. 50 Angestellte und ca. 350 gewerbliche Arbeitnehmer. Die Beklagte ist nicht tarifgebunden.