Die Parteien streiten über die Zahlung eines 13. Monatseinkommens für das Jahr 1991.
Der Kläger ist seit 1981 bei der Beklagten als Baufachwerker mit einem Stundenlohn von 19, 21 DM brutto beschäftigt. Die Beklagte betreibt ein Bauunternehmen mit mehreren hundert Mitarbeitern' davon ca. 50 Angestellte und ca. 350 gewerbliche Arbeitnehmer. Die Beklagte ist nicht tarifgebunden.
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