13/12.3 Entscheidung des Gerichts

Autor: Schäfer

Hält das Gericht die Fristüberschreitung für gerechtfertigt, so bestimmt es durch Beschluss (ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter) eine Frist, bis zu deren Ablauf der Verwaltungsakt erlassen sein muss. Zugleich setzt es das Verfahren aus. Die Frist kann ggf., z.B. wenn ein notwendiges Sachverständigengutachten noch nicht vorliegt, verlängert werden. Auch soweit die Untätigkeitsklage nach § 88 Abs. 2 SGG auf Verurteilung der Behörde zur Bescheidung des Widerspruchs gerichtet ist, findet im Rahmen dieser Klageart eine materiell-rechtliche Prüfung des zugrundeliegenden Streitgegenstands nicht statt.23)

Erlässt die Behörde innerhalb der Frist den beantragten Verwaltungsakt, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären. Über die außergerichtlichen Kosten hat das Gericht dann auf Antrag durch Beschluss zu entscheiden, § 193 Abs. 1 SGG. Hat die Behörde den Kläger vor Klageerhebung über den zureichenden Grund für die Verzögerung in Kenntnis gesetzt oder hätte der Kläger diesen durch eine Sachstandsanfrage ermitteln können, so ist die Behörde grundsätzlich nicht zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Klägers verpflichtet.24)