Autor: Schäfer |
Nach dem am 03.12.2011 in Kraft getretenen "Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren"1) haben Verfahrensbeteiligte, die infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens einen Nachteil erleiden, Anspruch auf angemessene Entschädigung (§ 198 Abs. 1 Satz 1 GVG). Dabei geht auch der Gesetzgeber - der diese Regelung als Anspruch sui generis definiert2) - davon aus, dass das Recht des Einzelnen auf ein zügiges Verfahren als Justizgrundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG bzw. Art. 20 Abs. 3 GG herrührt.3)
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