13/15.3 Zulässigkeit der Normenkontrolle

Autor: Schäfer

13/15.3.1 Zuständigkeit

Rechtsschutz gegen die Festsetzungen in kommunalen Satzungen aufgrund der §§ 22a-22c SGB II wird im Normenkontrollverfahren vom jeweiligen Landessozialgericht gewährt, und zwar nach § 57 Abs. 6 SGG durch das Landessozialgericht, in dessen Bezirk die kommunale Körperschaft ihren Sitz hat, die die Satzung erlassen hat.

Die allgemeinen Zulässigkeits- und Verfahrensvoraussetzungen sind zudem zu beachten.

13/15.3.2 Antrag, Form, Frist

Ein Antrag ist entsprechend den allgemeinen Vorschriften, d.h. analog § 90 SGG, in Schriftform oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten zu stellen und unter den Voraussetzungen des § 65a SGG auch in elektronischer Form möglich.

Der gewollte Antrag ist ggf. durch Auslegung zu ermitteln bzw. das Gericht hat gem. § 106 Abs. 1 SGG auf eine Klarstellung des Antrags hinzuwirken.

Der Antrag ist, im Gegensatz zu § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, nicht fristgebunden.

Der Normenkontrollantrag bei bestehender Satzung/Rechtsverordnung lautet wie folgt:

"Es wird nach § 55a SGG beantragt, die Regelung … (Satzung genau bezeichnen: Name, Datum, erlassendes Organ, veröffentlicht im Amtsblatt etc.) für ungültig zu erklären."

Bei bereits außer Kraft getretener Regelung ist der Antrag wie folgt zu fassen:

"Es wird nach § 55a SGG beantragt festzustellen, dass die Regelung … (Satzung genau bezeichnen: Name, Datum, erlassendes Organ, veröffentlicht im Amtsblatt etc.) unwirksam war."