13/15.6 Einstweiliger Rechtsschutz

Autor: Schäfer

13/15.6.1 Antrag auf einstweilige Anordnung

Für Eilfälle ist in § 55a Abs. 6 SGG ein besonderer Antrag auf einstweilige Anordnung vorgesehen. Der Wortlaut entspricht dem des § 47 Abs. 6 VwGO. Für die Zulässigkeit des Antrags können die Maßgaben zu § 86b Abs. 2 SGG entsprechend angewandt werden. Besonderheit bei der Begründetheit des Antrags ist, dass die einstweilige Anordnung "dringend geboten" sein muss. Insoweit kann das Begehren des Antragstellers nur darauf gerichtet sein, dass die Norm, die für unwirksam erachtet wird, vorerst nicht vollzogen bzw. angewandt wird.56) In der Literatur wird dies auch aus dem Grund problematisiert, dass der einstweilige Rechtsschutz über eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 SGG die Möglichkeit einer vorläufigen Außervollzugsetzung einer Norm eröffne. Allerdings könne dies nur individuell, damit inter partes, erfolgen. Hingegen werde im Verwaltungsrecht beim einstweiligen Rechtsschutz im Rahmen einer Normenkontrolle gem. § 47 Abs. 6 VwGO eine generelle Aussetzung des Vollzugs, selbst wenn dies im Einzelnen umstritten ist, für möglich gehalten.57)

56)

Lowe, in: BeckOK- SGG, Stand: 12.2012, § 55a Rdnr. 26.

57)

Axer, SGb 2013, 669 ff. m.w.N.

13/15.6.2 Zulässigkeit des Antrags