13/15.1 Gegenstand des Normenkontrollverfahrens; Satzungsermächtigung

Autor: Schäfer

Das Normenkontrollverfahren ist in § 55a SGG verortet. Die Regelung des § 55a SGG wurde durch das "Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch" vom 24.03.20111) mit Wirkung zum 01.04.2011 eingefügt.2) Sie ist im Wesentlichen der Vorschrift des § 47 VwGO nachgebildet. Der Anwendungsbereich des § 55a SGG beschränkt sich allerdings auf Satzungen betreffend die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung bzw. auf in anderer untergesetzlicher Form der Rechtsetzung erlassene Regelungen nach § 22a Abs. 1 SGB II. Rechtsstreite sollen so auf wenige zentrale Verfahren konzentriert werden. Auch außerhalb des Anwendungsbereichs des für das SGB II reservierten Normenkontrollverfahrens nach § 55a SGG ist anerkannt, dass Art. 19 Abs. 4 GG eine fachgerichtliche Rechtsschutzmöglichkeit gegen untergesetzliche Rechtsnormen verlangt. Eine prinzipale Normenkontrolle kennt das SGG nicht (daher die Verfassungsbeschwerde).3) Wo eine Normenkontrolle nicht im Wege der inzidenten Prüfung aufgrund der Klage gegen einen Vollzugsakt erfolgen kann, bleibt als statthafte Klageart jedoch nur die allgemeine Feststellungsklage.4)