13/15.4 Verfahren der Normenkontrolle

Autor: Schäfer

Gemäß § 57 Abs. 6 SGG ist für Antragsverfahren nach § 55a SGG von vornherein das Landessozialgericht erstinstanzlich zur Entscheidung berufen. Örtlich zuständig ist das Landessozialgericht, in dessen Bezirk die Körperschaft, die die Rechtsvorschrift erlassen hat, ihren Sitz hat. Bei dem Landessozialgericht ist dafür nach § 31 Abs. 2 SGG ein eigener "Normenkontrollsenat" zu bilden, der gem. § 33 Satz 2 i.V.m. § 12 Abs. 5 SGG mit ehrenamtlichen Richtern aus den Vorschlagslisten der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber zu besetzen ist.

Antragsteller kann prinzipiell jede von einer untergesetzlichen Rechtsvorschrift nach § 22a Abs. 1 SGB II betroffene natürliche Person - erkennbar im Rahmen der Antragsbefugnis (siehe Teil 13/15.3.3) - sein.

Antragsgegner ist die Körperschaft, die die Rechtsvorschrift erlassen hat (§ 55a Abs. 2 Satz 2 SGG).

Eine (einfache) Beiladung kommt nach der ausdrücklichen Entscheidung des Gesetzgebers (§ 55a Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 75 Abs. 1 und 3 SGG) auch in Verfahren der Normenkontrolle in Betracht.

Im Übrigen ist das Verfahren der Normenkontrolle in § 55a SGG nicht abschließend geregelt. Soweit mit dem Charakter des Verfahrens vereinbar, sind die allgemeinen Verfahrensvorschriften des SGG,24) d.h. u.a. die Regelungen zur Form in den §§ 60 ff., 87 ff., die §§ ff. zur und die §§ ff. zum , ergänzend bzw. entsprechend anzuwenden.