13/15.5 Entscheidung des Gerichts

Autor: Schäfer

13/15.5.1 Prüfungsdichte und Prüfungsmaßstab

In einem Normenkontrollverfahren haben die Landessozialgerichte zu überprüfen, ob eine Satzung oder eine entsprechende Rechtsvorschrift gem. § 22a Abs. 1 SGB II mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Ziel des Normenkontrollverfahrens ist es, möglichst schnell Rechtssicherheit sowohl für die Kreise und kreisfreien Städte als auch für die Bezieher von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende über die Gültigkeit der Satzungen nach möglichst umfassender Prüfung ihrer Regelungen zu schaffen.

Die Kontrolldichte durch das Gericht im Verfahren nach § 55a SGG hängt von den Vorgaben der höherrangigen Normen ab.26)

Ein Normenkontrollantrag ist begründet, wenn die zur Prüfung gestellte Vorschrift objektiv rechtswidrig (nicht mit höherrangigem Recht vereinbar) ist, wobei es unerheblich ist, ob die Norm subjektive Rechte des Antragstellers verletzt.27)