13/3.1 Handlungsfähigkeit

Autor: Schäfer

Sowohl für das Verwaltungs- als auch für das Gerichtsverfahren ist geregelt, welche Stellung Minderjährige haben, unter welchen Voraussetzungen die Handlungsfähigkeit eingeschränkt ist und ob und wie sich die Bestellung eines Betreuers nach §§ 1896 ff. BGB auswirkt. Probleme in der Praxis bereiten vor allem die Fälle, in denen ein in der Erkenntnis- und Handlungsfähigkeit eingeschränkter Mensch selbst Fristen versäumt, Anträge nicht stellt oder Mitwirkungspflichten nicht nachkommt. Insoweit gilt es, die Vorschriften über die Handlungsfähigkeit als Schutzvorschriften zu verstehen. Andererseits muss aber auch das Selbstbestimmungsrecht behinderter Menschen geachtet werden; dies ergibt sich aus § 1 BGG (Behindertengleichstellungsgesetz)1) und wird bestätigt durch Art. 13 der Menschenrechtskonvention der Vereinigten Nationen (UN-MRK), gültig ab 01.01.2009 als innerstaatliches Recht.2)

Die Fähigkeit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen im Verwaltungsverfahren entspricht der Prozessfähigkeit im Gerichtsverfahren. Dazu gehört nicht nur das aktive Tun, sondern auch passiv die Fähigkeit, Adressat der Verfahrenshandlungen anderer zu sein, z.B. einer Anhörung nach § 24 SGB X oder einer Aufforderung zur Mitwirkung nach §§ 60 ff. SGB I.