Autor: Senger-Sparenberg |
Durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz1) ist die Vergütung von Rechtsanwälten im
Weitere grundlegende Änderungen im Kostenrecht, die für das Sozialrecht wichtig sind, sind hiernach vor allem durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG)3) erfolgt, das zum 01.08.2013 in Kraft getreten ist.
Das RVG sieht für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts im sozialgerichtlichen Verfahren überwiegend einheitliche Gebührentatbestände und Gebührentypen vor. Dies gilt unabhängig davon, ob der Rechtsanwalt in einem gerichtskostenfreien Verfahren nach § 183 SGG oder in einem Verfahren nach § 197a SGG, in dem das
Auch nach den Änderungen durch das 2. KostRMoG ist bei der Bestimmung der Gebühren im Sozialrecht zunächst grundlegend danach zu unterscheiden, ob sich die Gebühren - wie im Zivilrecht üblich - nach einem Gegenstandswert bemessen oder ob sogenannte anfallen.
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