Autor: Senger-Sparenberg |
Das RVG enthält 62 Paragraphen, die sich in neun Abschnitte im Gesetzestext unterteilen lassen. Diese sind im Einzelnen folgende:
Abschnitt 5: Außergerichtliche Beratung und Vertretung (§§ 34 - 36 RVG) |
Abschnitt 8: Beigeordneter oder bestellter Rechtsanwalt, Beratungshilfe (§§ 44 -59a RVG) |
Abschnitt 9: Übergangs- und Schlussvorschriften (§§ 59b-62 RVG). |
Die einzelnen Gebühren und deren Höhe sind nicht in den §§ 1 - 62 RVG geregelt, sondern in dem Vergütungsverzeichnis (VV), das dem Gesetz als Anlage 1 beigefügt ist (§ 2 Abs. 2 RVG). In diesem Vergütungsverzeichnis sind die einzelnen Gebühren und deren Höhe dann für die jeweiligen Tätigkeitsabschnitte zusammenhängend in einem Teil, Abschnitt oder Unterabschnitt geregelt. Das Vergütungsverzeichnis weist sieben Teile auf. Anlage 2 (zu § 13 Abs. 1 Satz 2 RVG) listet die auf die Gegenstandswerte entfallenden Gebühren auf.
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