14/1.2 Übergangsrecht

Autor: Senger-Sparenberg

Wenn geklärt ist, ob Wertgebühren oder Betragsrahmengebühren anfallen, muss für den Rechtsanwender in einem zweiten Schritt klargestellt werden, ob sich die Anwaltsgebühren nach der früheren oder nach der seit dem 01.08.2013 durch das 2. KostRMoG geltenden Rechtslage bestimmen. Hier hilft § 60 RVG, der Folgendes bestimmt:

Das neue Recht ist anzuwenden, wenn dem Rechtsanwalt der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit ab dem 01.08.2013 erteilt worden ist. Das alte Recht ist anzuwenden, wenn der Rechtsanwalt bis einschließlich 31.07.2013 von seinem Mandanten beauftragt worden ist.

Eine weitere Übergangsvorschrift findet sich in § 61 RVG. Diese betrifft die Frage, ob in Altfällen Anwaltsgebühren nach der vor dem RVG geltenden BRAGO oder nach dem RVG zu bestimmen sind. Auch hier gilt: