14/1.3 Aufbau des RVG

Autor: Senger-Sparenberg

Das RVG enthält 62 Paragraphen, die sich in neun Abschnitte im Gesetzestext unterteilen lassen. Diese sind im Einzelnen folgende:

Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften (§§ 1 -12c RVG)

Abschnitt 2: Gebührenvorschriften (§§ 13 -15a RVG)

Abschnitt 3: Angelegenheit (§§ 16 - 21 RVG)

Abschnitt 4: Gegenstandswert (§§ 22 - 33 RVG)

Abschnitt 5: Außergerichtliche Beratung und Vertretung (§§ 34 - 36 RVG)

Abschnitt 6: Gerichtliche Verfahren (§§ 37 -41a RVG)

Abschnitt 7: Straf- und Bußgeldsachen (§§ 42, 43 RVG)

Abschnitt 8: Beigeordneter oder bestellter Rechtsanwalt, Beratungshilfe (§§ 44 -59a RVG)

Abschnitt 9: Übergangs- und Schlussvorschriften (§§ 59b-62 RVG).

Die einzelnen Gebühren und deren Höhe sind nicht in den §§ 1 - 62 RVG geregelt, sondern in dem Vergütungsverzeichnis (VV), das dem Gesetz als Anlage 1 beigefügt ist (§ 2 Abs. 2 RVG). In diesem Vergütungsverzeichnis sind die einzelnen Gebühren und deren Höhe dann für die jeweiligen Tätigkeitsabschnitte zusammenhängend in einem Teil, Abschnitt oder Unterabschnitt geregelt. Das Vergütungsverzeichnis weist sieben Teile auf. Anlage 2 (zu § 13 Abs. 1 Satz 2 RVG) listet die auf die Gegenstandswerte entfallenden Gebühren auf.

Wichtiger Hinweis