14/4.1 Anwendbarkeit des GKG

Autor: Senger-Sparenberg

In § 3 Abs. 1 Satz 2 RVG sind die Gebühren "in sonstigen Verfahren" geregelt. Sonstige Verfahren sind solche sozialgerichtlichen Angelegenheiten, in denen das GKG Anwendung findet. Das ergibt sich zum einen aus der Überschrift des § 3 RVG, zum anderen aus Absatz 1 Satz 1 dieser Norm, wo die Fälle der Unanwendbarkeit des GKG geregelt sind.

Als weitere Bedingung für die Wertgebühr neben der Anwendbarkeit des GKG scheint § 3 Abs. 1 Satz 2 RVG zu fordern, dass der Auftraggeber nicht zu den in § 183 SGG genannten Personen gehört. Bei näherer Betrachtung handelt es sich aber tatsächlich nicht um ein weiteres Tatbestandsmerkmal, sondern nur um die Kehrseite der Anwendbarkeit des GKG. Wie bereits dargestellt, richtet sich nämlich die Anwendbarkeit des GKG gerade danach, ob der Mandant den Personengruppen nach § 183 SGG zugehört oder nicht (siehe dazu Teil 14/1.1 und Teil 14/2.1).