14/4.3 Abrechnung nach Wertgebühren

Autor: Senger-Sparenberg

14/4.3.1 Beratung

Die Gebühr für die Beratung oder Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels richtet sich nach der Vorschrift des § 34 RVG. Danach soll der Rechtsanwalt auf den Abschluss einer Gebührenvereinbarung hinwirken.

Bei der Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels bestimmt sich die Gebühr nach Nr. 2100 VV RVG. Danach erhält der Rechtsanwalt eine Vergütung i.H.v. einer 0,5- bis 1,0-Gebühr. Ist die Prüfung mit der Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens verbunden, bestimmt sich die Gebühr nach Nr. 2101 VV RVG mit einem Satz von 1,3.

14/4.3.2 Verwaltungsverfahren

Für die Vertretung im Verwaltungsverfahren erhält der Rechtsanwalt zunächst die Geschäftsgebühr, die bei einer Abrechnung nach Gegenstandswert gem. Nr. 2300 VV RVG zwischen 0,5-2,5 beträgt (Mittelgebühr: 1,5).

Die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG kann bei der vorgerichtlichen Vertretung mehrfach entstehen. Die Geschäftsgebühr im Antragsverfahren ist aber auf die im Widerspruchsverfahren entstehende Geschäftsgebühr nach Maßgabe der Vorbem. 2.3 Abs. 4 VV RVG zur Hälfte anzurechnen (Kappungsgrenze: 0,75). Eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr kann nur vorgenommen werden, wenn die Geschäftsgebühr auch gezahlt worden ist.2)