LSG Hessen - Beschluss vom 03.02.2015
L 2 AS 605/14 B
Normen:
RVG § 15a Abs. 1; RVG § 55 Abs. 5 S. 2-4; RVG § 55; VV- RVG Nr. 2302; VV- RVG Nr. 3102; VV- RVG Vorbem. 3 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Fulda, vom 29.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 SF 16/14

Anrechnung einer Geschäftsgebühr für die Tätigkeit im WiderspruchsverfahrenFiktive Geschäftsgebühr

LSG Hessen, Beschluss vom 03.02.2015 - Aktenzeichen L 2 AS 605/14 B

DRsp Nr. 2015/7055

Anrechnung einer Geschäftsgebühr für die Tätigkeit im Widerspruchsverfahren Fiktive Geschäftsgebühr

1. Mit der neu gefassten Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV- RVG ist nunmehr auch im sozialgerichtlichen Verfahren, in dem Betragsrahmengebühren entstehen, auf eine echte Anrechnungsregelung umgestellt worden. 2. Nur tatsächliche Zahlungen auf die Geschäftsgebühr und nicht eine fiktive Geschäftsgebühr sind auf die Verfahrensgebühr anzurechnen; dies folgt aus § 55 Abs. 5 Satz 2 bis 4 RVG.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Fulda vom 29. Juli 2014 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 15a Abs. 1; RVG § 55 Abs. 5 S. 2-4; RVG § 55; VV- RVG Nr. 2302; VV- RVG Nr. 3102; VV- RVG Vorbem. 3 Abs. 4;

Gründe:

I.