1/6.1 Anwendungsbereich

Autor: Nau

Die nachträgliche Durchsetzung von Rechten eines Versicherten infolge eines fehlerhaften Verwaltungshandelns, z.B. durch fehlerhafte oder unterlassene Beratung seitens eines Versicherungsträgers, kann mittels des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs erfolgen. Dieser ist auf die Vornahme einer Amtshandlung zur Herstellung des Zustands gerichtet, der bestehen würde, wenn der Versicherungsträger die ihm aufgrund eines Gesetzes oder eines konkreten Sozialrechtsverhältnisses dem Versicherten gegenüber erwachsenden Haupt- und Nebenpflichten ordnungsgemäß wahrgenommen hätte.1)

Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist gegeben, wenn ein Versicherungsträger Pflichten aus einem Sozialleistungsverhältnis verletzt und dadurch einen Schaden bewirkt, den er durch eine - gesetzlich zulässige - Amtshandlung ausgleichen kann.

Wichtiger Hinweis

Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch besteht auf allen Gebieten des Sozialversicherungsrechts. Typische Pflichtverletzungen sind etwa fehlerhafte Beratung oder Auskunft durch einen Versicherungsträger, objektiv rechtswidrige Satzungsbestimmungen, fehlerhafte Aufklärung durch allgemeine Informationen und das Fehlverhalten zwischen Versicherungsträgern.2)

1)

BSG v. 14.11.2002 - B 13 RJ 39/01 R, SozR 3-2600, § 115 Nr. 9.

2)