1/6.2 Fehlerhafte Beratung oder Auskunft durch den Versicherungsträger/Tatbestandsvoraussetzungen

Autor: Nau

Vorliegend werden die Ansprüche des Versicherten bei fehlerhafter Beratung oder Auskunft durch den Versicherungsträger dargestellt. Mit dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch kann der Versicherte verlangen, so gestellt zu werden, wie dies bei fehlerfreier Beratung (§ 14 SGB I) oder Auskunft (§ 15 SGB I) der Fall gewesen wäre.3) Die Korrektur des fehlerhaften Verwaltungshandelns muss mit dem jeweiligen Gesetzeszweck in Einklang stehen.4)

Die Verpflichtung zur Beratung nach § 14 SGB I, unter der eine umfassende Aufklärung über einen auch größeren Kreis von Rechten und Pflichten zu verstehen ist, besteht im Regelfall indes nicht ohne ein entsprechendes Ersuchen des Versicherten oder setzt einen konkreten Anlass voraus.5) Das hat entschieden, dass es zu den Beratungspflichten gehört, einen Arbeitslosen über die Möglichkeit zu beraten, die Dauer des Arbeitslosengeldbezugs durch geeignete und gesetzlich zulässige Dispositionen zu gestalten. Bei offenkundigen Situationen besteht insofern eine Spontanberatungspflicht. Die vom Versicherungsträger zu erbringende Leistung muss vollständig und zutreffend sein. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich allein nach objektiven Kriterien.