1/6.3 Rechtsfolge fehlerhafter Beratung oder Auskunft durch den Versicherungsträger

Autor: Nau

Als Folge der erfolgreichen Geltendmachung hat der Sozialversicherungsträger Leistungen rückwirkend für einen Zeitraum von höchstens vier Jahren zu erbringen, wie sich aus der analogen Anwendung des § 44 Abs. 4 SGB X ergibt.18)

Der Ausgleich des eingetretenen Schadens hat grundsätzlich durch Naturalrestitution zu erfolgen und ist nur ausnahmsweise auf eine Ersatzleistung, etwa Geld, gerichtet.19) Ziel des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ist es mithin, durch eine Amtshandlung die Rechtsfolge herzustellen, die bei rechtmäßigem Handeln des Versicherungsträgers gleichfalls eingetreten wäre.20)

18)

So ausdrücklich BSG v. 14.02.2001 - , SozR 3-1200, § 14 Nr. 31.