BSG - 25.01.1994 (7 RAr 50/93) - DRsp Nr. 1994/6919
BSG, vom 25.01.1994 - Aktenzeichen 7 RAr 50/93
DRsp Nr. 1994/6919
»Der Anspruch auf Altersübergangsgeld, der daran scheitert, daß die Arbeitnehmerin entgegen dem Gesetz nicht nach, sondern schon vor Vollendung des 55. Lebensjahres aus der beitragspflichtigen Beschäftigung ausgeschieden ist, kann auch nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zuerkannt werden.«
Normenkette:
AFG § 249e;
I. Die Klägerin begehrt Altersübergangsgeld (Alüg) ab 28. Dezember 1990.
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