2/1.2 Kündigungsfrist in der Probezeit

Autor: Schrader

Besprechung zum Urteil des BAG v. 23.03.2017 - 6 AZR 705/15

§ 1 Abs. 1 KSchG

I. LeitsatzDie kurze gesetzliche Kündigungsfrist von zwei Wochen innerhalb der Probezeit ist nur bei einer eindeutigen Vertragsgestaltung möglich.

II. SachverhaltDer Arbeitnehmer des Falls war als Flugbegleiter beschäftigt. Im Arbeitsvertrag hatten die Parteien für den Fall drei wesentliche Bestimmungen getroffen:

1.

Sie hatten eine Probezeit von sechs Monaten vereinbart.

2.

Außerdem gab es einen Passus, in dem stand, dass sich die Rechte und Pflichten der Parteien nach einem Manteltarifvertrag richteten. In diesem Manteltarifvertrag gab es während der Probezeit besondere Kündigungsfristen.

3.

Ein weiterer Paragraf trug die Überschrift "Beendigung des Arbeitsverhältnisses". Dort war festgelegt, dass eine Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Monatsende gelten sollte.