2/1.3 Reisezeit ist Arbeitszeit

Autor: Schrader

Besprechung zum Urteil des BAG v. 17.10.2018 - 5 AZR 553/17

§ 611 BGB

I. LeitsatzEntsendet der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer ins Ausland, sind die für Hin- und Rückreise erforderlichen Zeiten wie Arbeitszeit zu vergüten.

II. SachverhaltEin Arbeitnehmer hatte sich in seinem Arbeitsvertrag verpflichtet, auf wechselnden Baustellen im In- und Ausland als technischer Mitarbeiter tätig zu sein. Sein Arbeitgeber war ein Bauunternehmen, das ihn im Jahr 2015 für knapp drei Monate auf eine Baustelle nach China entsandte. Auf Wunsch des Arbeitnehmers buchte das Bauunternehmen für die Hin- und Rückreise nicht den sonst üblichen Direktflug in der Economy-Class, sondern einen Flug in der Business-Class mit einem Zwischenstopp in Dubai. Das Bauunternehmen zahlte sogar für die vier Reisetage die vereinbarte Vergütung für jeweils täglich acht Stunden, insgesamt 1.149,44 Euro brutto. Damit gab sich der technische Mitarbeiter aber nicht zufrieden und verlangte die Bezahlung weiterer 37 Stunden. Er wollte die gesamte Reisezeit von seiner Wohnung bis zur auswärtigen Arbeitsstelle und zurück wie Arbeitszeit vergütet erhalten.