Autor: Schrader |
Besprechung zum Urteil des BAG v. 18.09.2018 - 9 AZR 162/18
§§ 1, 3 Satz 1 MiLoG; §§
I. LeitsatzEine arbeitsvertragliche Verfallklausel, die alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und damit auch den garantierten Mindestlohn erfasst, ist insgesamt unwirksam, wenn der Arbeitsvertrag nach dem 31.12.2014 geschlossen wurde.
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