2/13.1 Antragstellung, § 37 SGB II

Autor: Wülfrath

Gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB II setzt die SGB-II -Bewilligung einen entsprechenden Antrag voraus. Grundsätzlich sind vom Antrag alle Leistungen nach dem SGB II erfasst.

Für Aufstocker ist zu beachten, dass der Antrag auf Arbeitslosengeld I nach dem SGB III keine Ansprüche auf Leistungen nach dem SGB II beinhaltet. Das BSG hat entschieden, dass in der Beschränkung des Antrags nach dem SGB III auf Alg-I-Leistungen kein Verstoß gegen das Meistbegünstigungsgebot liegt. Es führte aus, dass ein Arbeitslosengeldantrag nach dem SGB III nicht automatisch einen solchen auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II umfasse, da sich die Leistungen nach dem SGB III und SGB II im Hinblick auf Anspruchsvoraussetzungen, Leistungssystem und Leistungsverantwortung grundlegend unterscheiden.1) Unberührt davon ist der mögliche sozialrechtliche Herstellungsanspruch, wenn der SGB-III -Träger gegen die ihm obliegende Beratungspflicht gem. §§ 14, 15 SGB I verstößt, indem er den Hilfebedürftigen nicht auf die Möglichkeit der zusätzlichen Beantragung von SGB-II -Leistungen hinweist.

Bestimmte Leistungen müssen gesondert beantragt werden. Diese sind in § 37 Abs. 1 Satz 2 SGB II wie folgt genannt:

unabweisbarer Bedarf im Einzelfall nach § 24 Abs. 1 SGB II;