LSG Hessen - Urteil vom 07.04.2014
L 9 U 121/11
Normen:
BKV Anl. 1 Nr. 2108; SGB VII § 9 Abs. 1;
Fundstellen:
NZS 2014, 547
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 12.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 U 109/08

Anerkennung und Entschädigung von Erkrankungen an der Lendenwirbelsäule als Berufskrankheit in der gesetzlichen Unfallversicherung

LSG Hessen, Urteil vom 07.04.2014 - Aktenzeichen L 9 U 121/11

DRsp Nr. 2014/8504

Anerkennung und Entschädigung von Erkrankungen an der Lendenwirbelsäule als Berufskrankheit in der gesetzlichen Unfallversicherung

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 12. Mai 2011 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BKV Anl. 1 Nr. 2108; SGB VII § 9 Abs. 1;

Tatbestand:

Streitig ist die Anerkennung und Entschädigung der Erkrankungen des Klägers an der Lendenwirbelsäule (LWS) als Berufskrankheit (BK).

Der 1950 geborene Kläger ist gelernter Kfz-Mechaniker. Er war seit 1964 bei der Fa. C. in C-Stadt als Kfz-Mechaniker beschäftigt, wobei er hierbei überwiegend als Karosserieinstandsetzer tätig war. Der Kläger übte diese Tätigkeit bis zum Beginn einer Erkrankung mit langanhaltender Arbeitsunfähigkeit am 23. Januar 2005 aus. Seit dem 1. August 2005 bezieht er Rente wegen voller Erwerbsunfähigkeit von der Deutschen Rentenversicherung. Zwischen 1. Januar 2006 und 2. Februar 2007 war der Kläger nochmals in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis bei der Fa. C. angestellt.