2/13.4 Anwendung von Verfahrensvorschriften, § 40 SGB II

Autor: Wülfrath

Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II gilt für das SGB-II -Verfahren das SGB X. In § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II ist die Abweichung bestimmt, dass § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X mit der Maßgabe gilt, dass anstelle des Zeitraums von vier Jahren ein Zeitraum von einem Jahr tritt, soweit die Überprüfungsanträge ab dem 01.04.2011 gestellt worden sind (§ 77 Abs. 13 SGB II). Demnach werden SGB-II -Leistungen im Fall des Überprüfungsverfahrens längstens bis zum Beginn des Jahres rückwirkend erbracht, das dem Jahr der Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsakts oder der darauf gerichteten Antragstellung vorausgegangen ist.

Auch nach Wegfall der Hilfebedürftigkeit kann ein Überprüfungsantrag gem. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X Erfolg haben. Ein Anspruch entfällt nicht wegen Ausscheidens aus dem Leistungsbezug. Die Verfahrensbestimmungen haben nicht die fortbestehende Hilfebedürftigkeit als zusätzliche Anspruchsvoraussetzung. Aus dem SGB II ergeben sich keine Besonderheiten, die § 40 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 44 SGB X verdrängen. Anders als für das SGB XII folgt aus der Ausgestaltung des § 40 SGB II, dass der Gesetzgeber den Berechtigten im SGB II grundsätzlich so stellen wollte, als hätte die Verwaltung von vornherein richtig entschieden. Dem Hilfebedürftigen sollen diejenigen Leistungen zukommen, die ihm nach materiellem Recht zugestanden hätten.12)

regelt die entsprechende Anwendbarkeit von Vorschriften des über