2/14.1 Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Antragstellers

Autor: Wülfrath

Auskunfts- und Mitwirkungspflichten bestehen sowohl für den Antragsteller, für Personen, die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenleben, als auch für Dritte.

Zunächst ist der Antragsteller verpflichtet, alle Angaben zu machen, die für die Entscheidung über den Antrag auf Arbeitslosengeld II erforderlich sind. Diese allgemeinen Mitwirkungspflichten ergeben sich aus §§ 60 ff. SGB I.

Insbesondere haben der Antragsteller und die Mitglieder seiner Bedarfsgemeinschaft alle Angaben, Änderungen und Beweismittel vorzulegen, die für die Leistung erheblich sind (§ 60 Abs. 1 SGB I). Ein Selbständiger hat den Vordruck "Anlage EKS" (Angaben zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb oder Landwirtschaft im Bewilligungszeitraum) auszufüllen. In diesem Vordruck werden Antragsteller auch zu detaillierten monatlichen Angaben zu den voraussichtlichen Betriebseinnahmen, Betriebsausgaben sowie zu sonstigen Aufwendungen und Absetzungsmöglichkeiten und entsprechenden Nachweisen aufgefordert.1)