2/14.2 Auskunfts- und Mitwirkungspflichten Dritter

Autor: Wülfrath

Das SGB II sieht eine Reihe von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten Dritter vor.

So sind Arbeitgeber, die ein Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft gem. § 57 SGB II beschäftigt haben, ebenso wie beim Arbeitslosengeld nach dem SGB III verpflichtet, eine Arbeitsbescheinigung (§ 312 SGB III) auszustellen.

Ein Arbeitgeber, der eine Person, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beantragt hat oder bezieht, beschäftigt, oder mit einer Dienst- oder Werkleistung beauftragt, hat die Art und Dauer der Tätigkeit und die Höhe des Entgelts auf einem vorgesehenen Vordruck zu bescheinigen (§ 58 Abs. 1 SGB II).

Umfassende Auskunfts- und Mitwirkungspflichten Dritter sind vor allem in § 60 SGB II normiert. Die Auskunftspflichten stehen im Zusammenhang mit der Bedürftigkeitsprüfung und umfassen vor allem Auskünfte über Einkommen und Vermögen. Auskunftspflichtig sind danach alle, die dem Antragsteller oder Bezieher von Leistungen nach dem SGB II Geld- oder Sachleistungen gewähren (§ 60 Abs. 1 SGB II) oder zu Leistungen verpflichtet sind (§ 60 Abs. 2 SGB II), die die Leistungen nach dem SGB II ausschließen oder mindern können.

Der auskunftsverpflichtete Arbeitgeber hat . Die §§ und Abs. enthalten keine Rechtsgrundlage für eine Kostenerstattung. Auch gem. § Abs. Satz 4 kommt keine Kostenerstattung in Betracht, weil bei Auskunftsverlangen gem. § oder § Abs. die allgemeine Regelung des durch die spezielleren Vorschriften des verdrängt werden.