2/14.3 Datenschutz

Autor: Wülfrath

Nach § 37 Satz 1, 2 SGB I gilt das in § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB I normierte Sozialgeheimnis auch für das SGB II. Danach hat jeder Anspruch darauf, dass ihn betreffende Sozialdaten von den Leistungsträgern nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.

Beispielsweise verstoßen ein Schreiben und mehrere Telefonate eines Jobcenters an den Haus- und Grundbesitzerverein wegen der Auszahlung einer Mietkaution gegen den Datenschutz. Der Bezug von Leistungen nach dem SGB II ist ein Sozialdatum, welches der Sozialträger mit dem Schreiben und den Telefonaten gegenüber dem Haus- und Grundbesitzerverein offenbart hat. Das ist nur zulässig, wenn eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat.