Autor: Klatt |
Bei der Beantwortung der Frage, ob ein Übergang von Unterhaltsansprüchen gegen nahe Angehörige kraft Gesetzes erfolgt, ist zu prüfen, ob auch die besonderen Beschränkungen bzgl. des Übergangs von Unterhaltsansprüchen, die in § 33 Abs. 2 SGB II normiert sind, vorliegen. Aus § 33 Abs. 2 SGB II ergibt sich, dass
es Unterhaltsansprüche gibt, die kraft Gesetzes übergehen können (übergangsfähige Unterhaltsansprüche), |
es Unterhaltsansprüche gibt, bei denen ein gesetzlicher Forderungsübergang ausgeschlossen ist (nicht übergangsfähige Unterhaltsansprüche), und dass |
der Übergang von (übergangsfähigen) Unterhaltsansprüchen nicht dazu führen darf, dass der Unterhaltsschuldner seinerseits durch den Anspruchsübergang bedürftig i.S.d. Regelungen zum Alg II/Sozialgeld wird (keine eigene Bedürftigkeit durch den Anspruchsübergang). |
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