2/17.6.4 Sozialrechtlicher Selbstbehalt des Unterhaltsverpflichteten, § 33 Abs. 2 Satz 3 SGB II

Autor: Klatt

Gemäß § 33 Abs. 2 Satz 3 SGB II geht der Anspruch nur über, soweit das Einkommen und Vermögen der unterhaltsverpflichteten Person das nach den §§ 11 - 12 SGB II zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen übersteigt. Dies bedeutet, dass der Übergang eines an sich übergangsfähigen Unterhaltsanspruchs dann ausgeschlossen ist, wenn die unterhaltspflichtige Person bereits vor dem an sich möglichen Forderungsübergang bedürftig i.S.d. Regelungen zum Arbeitslosengeld II oder zum Sozialgeld war oder soweit durch den Anspruchsübergang Bedürftigkeit in diesem Sinne eintreten würde (im Folgenden sozialrechtlicher Selbstbehalt genannt). Daher ist eine sozialhilferechtliche Vergleichsberechnung erforderlich, wenn der SGB-II -Träger den auf ihn nach § 33 Abs. 2 Satz 3 SGB II übergegangenen Unterhalt selbst einklagen will.

In § 33 Abs. 2 Satz 3 SGB II sind zwei Fallvarianten geregelt, nämlich

einmal die Konstellation, dass der Unterhaltsverpflichtete selbst Bezieher von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist, oder

die Konstellation, dass er beim Übergang des Anspruchs leistungsberechtigt werden würde.

Beispiel: Kein Übergang des Unterhaltsanspruchs bei Bezug von Alg II