Autor: Klatt |
Unterhaltsansprüche gem. § 33 Abs. 2 SGB II setzen einen bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruch voraus. Nach bürgerlichem Recht gibt es folgende Unterhaltsansprüche:
Unterhaltsanspruch bei Getrenntlebenden gem. §§ 1361 ff. BGB; |
Unterhalt des Vaters eines nichtehelichen Kindes an die Mutter des nichtehelichen Kindes gem. § 1615l BGB; |
Unterhalt der Mutter eines nichtehelichen Kindes an den Vater des Kindes gem. § 1615l Abs. 4 BGB; |
Unterhalt an den Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gem. § |
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