2/17.6.2 Übergangsfähige Unterhaltsansprüche

Autor: Klatt

Unterhaltsansprüche gem. § 33 Abs. 2 SGB II setzen einen bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruch voraus. Nach bürgerlichem Recht gibt es folgende Unterhaltsansprüche:

Ehegattenunterhalt gem. §§ 1360 ff. BGB;

Unterhaltsanspruch bei Getrenntlebenden gem. §§ 1361 ff. BGB;

Unterhaltsanspruch bei Scheidung gem. §§ 1569 ff. BGB;

Verwandtenunterhalt gem. §§ 1601 ff. BGB;

Unterhalt des Vaters eines nichtehelichen Kindes an die Mutter des nichtehelichen Kindes gem. § 1615l BGB;

Unterhalt der Mutter eines nichtehelichen Kindes an den Vater des Kindes gem. § 1615l Abs. 4 BGB;

Unterhalt an den Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gem. § 5 LPartG i.V.m. §§ 1361a ff. BGB.

Letzte redaktionelle Änderung: 14.05.2013