2/17.6.3 Nicht übergangsfähige Unterhaltsansprüche

Autor: Klatt

Folgende Unterhaltsansprüche sind gem. § 33 Abs. 2 SGB II nicht übergangsfähig:

Unterhaltsansprüche zwischen Ehegatten, Lebenspartnern oder Verwandten, wenn der Leistungsberechtigte mit dem Unterhaltsverpflichteten in einer Bedarfsgemeinschaft lebt;

Unterhaltsansprüche von Eltern gegenüber ihren Kindern;

Unterhaltsansprüche von Kindern gegenüber ihren Eltern mit Ausnahme von Unterhaltsansprüchen minderjähriger, unverheirateter Kinder gegenüber ihren Eltern oder volljähriger Kinder unter 25 Jahren, die noch keine Erstausbildung abgeschlossen haben;

Unterhaltsansprüche von Kindern, die schwanger sind oder ihr unter sechs Jahre altes Kind betreuen, gegenüber ihren Eltern;

Unterhaltsansprüche zwischen Verwandten im zweiten oder entfernteren Grad.

Beispiel: Verwandte im zweiten und dritten Grad

Frau F ist geschieden. Bei ihr lebt das aus der geschiedenen Ehe hervorgegangene 14-jährige Kind Dirk. Sie ist berufstätig und verfügt über ausreichende Einkünfte, um ihren Lebensunterhalt sicherzustellen. Der Lebensunterhalt von Dirk wurde bislang durch Unterhaltszahlungen des Vaters sichergestellt. Als der Vater wegen eigener Arbeitslosigkeit und damit verbundener (nachgewiesener) Leistungsunfähigkeit seine Unterhaltszahlungen einstellt, beantragt Frau F für Dirk Sozialgeld. Nach Bewilligung des Sozialgeldes überlegt der Sachbearbeiter, ob die Großeltern von Dirk in Anspruch genommen werden können.