2/18.1 Grundsystematik

Autor: Klatt

Asylbewerber erhalten, was sie für das tägliche Leben brauchen. Das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) regelt ihre Versorgung. Dies gilt für Asylbewerber, Ausreisepflichtige (z.B. Inhaber von Duldungen) und für andere Ausländer, die sich nur vorübergehend in Deutschland aufhalten dürfen. Die Grundleistungen werden als Sachleistungen bereitgestellt.

Der Bezug von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII ist daran geknüpft, dass ein Leistungsanspruch nur dann besteht, wenn der gewöhnliche Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland ist. Auch für Ausländer ist der tatsächliche Aufenthalt eine generelle Anspruchsvoraussetzung,1) was grundsätzlich auch europarechtskonform ist. Dieser ist bei Ausländern mit einem Aufenthaltsrecht dann i.d.R. nicht gegeben, wenn der tatsächliche Aufenthalt von vornherein auf einen bestimmten kurzen Zeitraum begrenzt ist. Bei Leistungsansprüchen nach dem SGB II und SGB XII ist dies regelmäßig dann anzunehmen, wenn die Verweildauer weniger als drei Monate beträgt. Maßgebliches Kriterium zusätzlich ist aber, dass ein Leistungsanspruch daran geknüpft ist, dass ein, wenn auch befristetes, auf längere Dauer angelegtes Aufenthaltsrecht ausgesprochen wurde und insoweit auch der Berechtigte eine Genehmigung zur Erwerbstätigkeit hat.

Es gilt der Grundsatz: Ein Anspruch nach dem AsylbLG hat .