2/18.3.1 Dreistufiger Leistungskatalog des AsylbLG
Das AsylbLG sieht einen dreistufigen Leistungskatalog vor, die Differenzierung knüpft in erster Linie an die Dauer des Aufenthalts an.
§ 3AsylbLG bestimmt, welche Grundleistungen notwendig sind. Dabei wird unterschieden zwischen Personen, die in einer Aufnahmeeinrichtung untergebracht sind, und solchen, auf die das nicht zutrifft. Bei der Form der Leistungsgewährung wird seit Verabschiedung des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes3)Gesetz v. 15.10.2015, BGBl I, 1722. verstärkt auf die Möglichkeit Bezug genommen, Sachleistungen zu erbringen.
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