2/18.2 Leistungsberechtigte und Leistungszeitraum

Autor: Klatt

Leistungsberechtigung und Leistungszeitraum bestimmen sich nach § 1 AsylbLG.

2/18.2.1 Leistungsberechtigte Personen und Beginn der Leistungsberechtigung

Leistungsberechtigt sind gem. § 1 Abs. 1 AsylbLG Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die

eine Aufenthaltsgestattung nach dem AsylG besitzen (Nr. 1),

über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist (Nr. 2),

eine Aufenthaltserlaubnis wegen des Kriegs in ihrem Heimatland nach § 23 Abs. 1 oder § 24 AufenthG besitzen (Nr. 3 Buchst. a)),

eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG (vorübergehende dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen) besitzen (Nr. 3 Buchst. b)) oder

eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG (nicht selbst zu vertretende rechtliche oder tatsächliche Ausreisehindernisse) besitzen, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt (Nr. 3 Buchst. c)),

eine Duldung nach § 60a AufenthG besitzen (Nr. 4); eine Duldung nach § 60a AufenthG erhalten Ausländer, deren Abschiebung aus rechtlichen, tatsächlichen, politischen (z.B. Abschiebestopp) oder humanitären Gründen derzeit ausgesetzt ist,

vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist (Nr. 5),