2/4.2 Bedarfsgemeinschaft

Autoren: Wülfrath/Klatt

2/4.2.1 Erwerbsfähiger und hilfebedürftiger Personenkreis einer Bedarfsgemeinschaft

Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Eine Bedarfsgemeinschaft hat mindestens eine erwerbsfähige hilfebedürftige Person. Die Bedarfsgemeinschaft hat zum einen die Funktion, die Regelsätze zwischen den einzelnen Mitgliedern prozentual aufzuteilen, und zum anderen sollen auch bestimmte nicht erwerbsfähige Personen, wenn sie in Bedarfsgemeinschaft mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen leben, in den Leistungsanspruch des SGB II einbezogen werden. Diese Einbeziehungsfunktion erklärt die abschließende Aufzählung der in § 7 Abs. 3 SGB II genannten Personenkonstellationen.

Im Einzelnen gehören zu einer Bedarfsgemeinschaft deshalb (§ 7 Abs. 3 SGB II):

die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (Nr. 1);

die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils (Nr. 2);

als Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (Nr. 3)

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der nicht dauernd getrenntlebende Ehegatte (Buchst. a);

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der nicht dauernd getrenntlebende Lebenspartner (Buchst. b);

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