2/4.3 Abgrenzung zur Haushaltsgemeinschaft

Autoren: Wülfrath/Klatt

2/4.3.1 Haushalts-, Bedarfs- und Wohngemeinschaft

Der Begriff der Haushaltsgemeinschaft nach § 9 Abs. 5 SGB II ist weiter gefasst als der der Bedarfsgemeinschaft. Eine Haushaltsgemeinschaft liegt vor, wenn mehrere Personen auf familiärer Grundlage zusammenwohnen und wirtschaften.

Von der Haushaltsgemeinschaft zu unterscheiden ist die Wohngemeinschaft. Bei einem Zusammenleben in einer Wohngemeinschaft, bei der zwar die Wohnung gemeinsam genutzt wird und die Kosten der Wohnung gemeinsam getragen werden, aber selbständig und getrennt gewirtschaftet wird (nicht aus einem "Topf"), liegt eine Haushaltsgemeinschaft nicht vor.

Bloße Mitglieder einer Wohngemeinschaft gehören nicht zur Haushaltsgemeinschaft nach § 9 Abs. 5 SGB II, da diese Regelung nur Verwandte oder Verschwägerte i.S.d. §§ 1589 ff. BGB erfasst.33)

Ist eine Person aber Mitglied einer Haushaltsgemeinschaft, ohne der Bedarfsgemeinschaft seiner Mitbewohner anzugehören, hat dies Auswirkungen auf die an die Bedarfsgemeinschaft zu zahlenden Kosten der Unterkunft.

Beispiel

In einem Haushalt leben Vater, Mutter, Großmutter, Kind. Die Großmutter bezieht Leistungen zur Grundsicherung im Alter nach dem vierten Kapitel des SGB XII.