2/4.1 Allgemeines

Autoren: Wülfrath/Klatt

§ 9 Abs. 1 SGB II regelt, unter welchen Voraussetzungen Hilfebedürftigkeit vorliegt. Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

Die Agentur für Arbeit stellt gem. § 44a Abs. 4 SGB II fest, ob und in welchem Umfang die erwerbsfähige Person und die dem Haushalt angehörenden Personen hilfebedürftig sind. Sie ist dabei und bei den weiteren Entscheidungen an die Feststellung der Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung durch den kommunalen Träger gebunden. Dabei hat die Agentur für Arbeit auch zu prüfen, ob der erwerbsfähige Leistungsberechtigte oder die dem Haushalt angehörenden Personen von dem Bezug von Leistungen ausgeschlossen sind.

Letzte redaktionelle Änderung: 02.11.2020